Verkaufs-, Liefer und Zahlungsbedingungen JPACOUSTICS GmbH
Geltungsbereich
Für unserer Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung als anerkannt. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ) abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
Auftrag
Für jeden Auftrag ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; bis zu diesem Zeitpunkt sind unsere Angebote nicht verbindlich.
Sämtliche Nebenabreden und Erklärungen, auch unserer Vertreter und Reisenden, sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Von diesem Formerfordernis kann im Einzelfall nur durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgegangen werden.
Enthält unsere Auftragsbestätigung Abweichungen von Anfragen oder Bestellungen, so hat der Kunde binnen einer Frist von acht Tagen in schriftlicher Form zu widersprechen, andernfalls gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung als vereinbart.
Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich; eines ausdrücklichen Widerspruches bedarf es nicht.
Angaben
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße, Förderleistungen und Wirkungsgrade sind nur annähernd und als Richtgrößen zu betrachten. Sie sind verbindlich, wenn sie in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt werden.
Wir sind nicht verpflichtet, die uns übergebenen Auftrags- und Ausführungsunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und die angegebenen Maße und Daten mit den Gegebenheiten vor Ort zu vergleichen. Jedwede Differenz, Unklarheit oder Abweichung geht zu Lasten unseres Kunden.
Angebote und Preise
Angebote und Preise sind stets freibleibend.
Unsere Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer; der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz wird dem Rechnungsbetrag zugeschlagen und offen ausgewiesen.
Unsere Preise gelten ab Werk, jeweils ausschließlich Verpackung und Verladung.
Wir müssen uns vorbehalten, die genannten Preise zu erhöhen, wenn vor Lieferung und Leistung aus Lohn- und/oder Kostengründen oder im Hinblick auf geänderte Währungsparitäten eine Preiskorrektur erforderlich sein sollte. Dies gilt auch hinsichtlich nachgewiesener Lohn- und/oder Kostenerhöhung seitens unserer Vorlieferanten. Der Vorbehalt entfällt, wenn unsere Lieferungen und Leistungen vereinbarungsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß erfolgen.
Lieferung / Leistung
Lieferung/Leistung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn die Versandkosten im Einzelfall von uns übernommen werden. Die Art der Versendung steht in unserem Ermessen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Transportversicherung auf Kosten unseres Kunden abzuschließen.
Lieferfristen und Lieferzeitangaben werden von uns nach Möglichkeit eingehalten; sie sind indes nicht verbindlich. Bei größeren Aufträgen sind wir auch ohne gesonderte Vereinbarung zu Teillieferungen berechtigt. Unsere Lieferungen erfolgen stets unter der Voraussetzung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Sind wir aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, vor allem in Fällen höherer Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und dergleichen sowie in Fällen unrichtiger oder verspäteter Selbstbelieferung zur Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig imstande, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als sechs Wochen überschritten, so ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von wenigstens vier weiteren Wochen berechtigt, hinsichtlich der bei Fristablauf noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen vom Vertrage zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche unserer Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzug oder Unmöglichkeit, wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, wegen positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen, es sei denn, der eingetretene Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
Sämtliche Ansprüche unseres Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von sechs Monaten.
Zahlung
Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat – auch bei Teillieferung – innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen; Bei Überschreitung des Zahlungszieles hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 4% p.a. zu zahlen. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht.
Eine Zahlung gilt als eingegangen, sofern und soweit wir über den gezahlten Betrag frei verfügen können.
Unsere Kunden sind nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung zu erklären. Dies gilt auch bei Beanstandungen.
Sicherheiten
Tritt nach Vertragsabschluß in den Vermögensverhältnissen unseres Kunden eine Verschlechterung ein oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen und/ oder die Gestellung von Sicherheiten für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung nach unserer Wahl zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis dahin zu verweigern. Kommt der Kunde unserer Aufforderung nicht unverzüglich nach, so können wir vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Eigentumsvorbehalt
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Besteller darf die Vorbehaltsware vor voller Zahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne unsere Zustimmung weder verpfänden noch zur Sicherstellung übereignen. Zu dem Weiterverkauf ist der Besteller nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der neuen verarbeiteten Sache tritt uns der Besteller hiermit schon jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Diese Vorausabtretung nehmen wir jetzt schon ausdrücklich an. Bezüglich aller vorstehenden Ansprüche steht uns uneingeschränkt das Recht auf Aussonderung oder Ersatzaussonderung zu.
Der Besteller ist berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen zuzüglich sämtlicher Nebenforderungen einzuziehen. Die Einziehungsbefugnis berechtigt ihn nicht, in anderer Weise, z. B. durch Abtretung oder Verpfändung, über die Forderung zu verfügen. Kommt der Besteller uns gegenüber seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so können wir die Einziehungsbefugnis widerrufen und von ihm verlangen, dass er die Abtretung seinem Abnehmer bekannt gibt.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Beanstandungen
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Waren schriftliche anzuzeigen; anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Andere Mängel sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind uns unverzüglich nach ihrem Erkennen mitzuteilen.
Ist die Mängelrüge berechtigt, so sind wir unter Ausschluss sämtlicher weitergehender Ansprüche unseres Kunden zur Nachbesserung in unserem Werk, zur Ersatzlieferung oder zur Vergütung der fehlerhaften Ware nach unserer Wahl verpflichtet.
Ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder insoweit die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz oder auf Ausgleich etwaiger Folgeschäden oder aus den Gesichtspunkten der Produkthaftung, sind in jedem Falle ausgeschlossen.
Sämtliche Ansprüche unseres Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere solche auf Gewährleistung oder wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, verjähren innerhalb von sechs Monaten seit Empfang der Waren. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, können wir verständlicherweise keine Gewähr übernehmen. Wir haften ebenfalls nicht für Schäden, die infolge fehlerhafter Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme durch unsere Kunden oder durch Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Bedienung, ungeeigneter oder unzulässiger Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe sowie bei Mehrschichtbetrieb entstehen.
Unsere Pflicht zur Gewährleistung erlischt letztlich, sofern unser Kunde oder Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand vornehmen.
Unser Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, seiner Beanstandung einen detaillierten Mängelbericht beizufügen.
Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Regelung gilt durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Stand 01.02.2025
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